Art. 231 Abs. 2 StPO. Hat die erste Instanz die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit infolge drohender Überhaft aufgehoben, hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag zu begründen, warum im Berufungsverfahren mit einer höheren Strafe zu rechnen ist, insbesondere, wenn noch kein begründetes erstinstanzliches Urteil vorliegt.
Aus den Erwägungen:
3.2.5. Die Sicherheitshaft als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein, d.h. sie muss durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt sein (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2011 vom 7.6.2011 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 und BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft in Fällen, in denen wie hier ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Berufungsgericht eine schärfere Strafe aussprechen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2012 vom 13.3.2012 E. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.4). Sodann ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer zwar die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu beachten. Von diesem Grundsatz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.3 mit Verweis auf 1B_234/2008 vom 8.9.2008 E. 3). Ausgehend vom erstinstanzlichen Urteil, in welchem der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Delikten teilweise freigesprochen worden ist, ist im vorliegenden Fall somit zum einen zu prüfen, ob trotz des Teilfreispruchs des Kriminalgerichts eine Verurteilung hinsichtlich der diesbezüglichen Delikte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ob daraus mit einer höheren Strafe zu rechnen ist. Sodann ist zum anderen zu prüfen, ob hinsichtlich der Delikte, deren Begehung der Beschuldigte erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, mit einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2009 vom 10.6.2009 E. 2.4).
Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich der Deliktsvorwürfe des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 StGB sowie der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB in einem Teil der eingeklagten Sachverhalte freigesprochen; hinsichtlich der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch nach Art. 94 Ziff. 1 SVG wurde das Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Da das begründete erstinstanzliche Urteil noch ausstehend ist, ist für die Berufungsinstanz nicht ersichtlich, weshalb diese Freisprüche erfolgten. Der Beschuldigte hat seine Beteiligung an diesen Delikten bis zuletzt bestritten. Die Verteidigung machte in ihrer Stellungnahme geltend, die Freisprüche seien aufgrund der infolge fehlender Konfrontationseinvernahme bestehenden Unverwertbarkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen des Mitbeschuldigten X. erfolgt. Da diese Aussagen bezüglich der fraglichen Delikte die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweise bilden, gelte das Konfrontationsrecht absolut. Die Staatsanwaltschaft begnügte sich in ihrem Haftantrag mit dem allgemeinen Hinweis, dass für sie die Freisprüche nicht nachvollziehbar seien, und legt auch sonst nicht dar, worin sie Anhaltspunkte erblickt, die zur Ausfällung einer höheren Strafe durch die Berufungsinstanz führen würden. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten und Belastungszeugen X. konfrontiert worden wäre. Das Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen unter Einräumung einer angemessenen Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV. Wenn das belastende Zeugnis den einzigen einen wesentlichen Beweis darstellt, kommt dem Konfrontationsrecht absolute Geltung zu, von dessen Beachtung die Verwertbarkeit der belastenden Aussage zum Nachteil des Beschuldigten abhängt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481). Damit erweist sich, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten X. grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. Andere stichhaltige Beweise für die dem Beschuldigten gemachten Deliktsvorwürfe wurden seitens der Staatsanwaltschaft nicht angeführt. Bei dieser Ausgangslage ist nicht mit einem zusätzlichen Schuldspruch seitens der Berufungsinstanz zu rechnen. Da das erstinstanzlich ausgefällte Strafmass auch im Übrigen als angemessen erscheint, ist — ohne dem Entscheid der Berufungsinstanz vorzugreifen — im Berufungsverfahren nicht mit der Ausfällung einer höheren Strafe zu rechnen.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und befindet sich seit rund 22 Monaten in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Damit ist die bereits vollzogene Haft in erhebliche zeitliche Nähe des Freiheitsentzugs gerückt, der dem Beschuldigten im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung droht. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz ein Führungsbericht der Anstalt B. eingeholt, welcher dem Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug ein korrektes Verhalten bescheinigt. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine negative Prognose nach Art. 86 Abs. 1 StGB vorliegen, ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist. Angesichts aller Umstände ist eine weitere Erstreckung der Sicherheitshaft demnach nicht mehr verhältnismässig. Der Beschuldigte ist damit aus der Haft zu entlassen ( ).
4. Abteilung, 16. April 2012 (4P 12 4)